Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Rechtsgrundlagen
(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. 3Die Satzung verliert, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen ist, zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. 4Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. 5Eine Nachtragssatzung gilt nur für die Dauer der Satzung, die geändert wird.
(2) 1Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. 2Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 3Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung.
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DAAAH-56323