FinMin Schleswig-Holstein - VI 314 - S 0183 - 023

Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung;

Einstufung entgeltliche Tiervermittlung als Zweckbetrieb gem. § 65 AO Revisionsverfahren gegen das Az. 2 K 114/19

Bezug:

Bezug:

Bezug:

In dem o. g. Verfahren ist strittig, ob die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 Abgabenordnung (AO) darstellt und damit die Umsätze aus Tiervermittlung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Die Satzung des Vereins hat dabei unter anderem den Zweck „in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln“. Inländische Interessenten zahlten für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine „Schutzgebühr“ von regelmäßig rund 300 Euro.

Diese entgeltliche Vermittlung herrenloser Tiere wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen und die Umsätze wurden folglich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterworfen. Das Finanzamt stützte sich dabei im Wesentlichen auf den zu einem steuerlichen Einzelfall ergangenen Beschluss des Finanzgerichts Baden- Württemberg vom , Az. 14 V 4072/10 (juris). Der Verein vertrat dagegen die Auffassung, seine Umsätze seien dem ideellen Bereich zuzuordnen und daher steuerfrei, hilfsweise unterlägen sie als Zweckbetrieb dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzgericht Nürnberg urteilte, dass die „Schutzgebühr“, die ein gemeinnütziger Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann. Im Urteilsfall war die Tiervermittlung ausdrücklich als satzungsmäßiger Zweck aufgeführt. Das für die Tiervermittlung erhobene Entgelt orientierte sich am Prinzip der Kostendeckung und der Tierschutzverein trat nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben, als es zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar war. Die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland stelle somit einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO dar. Dies hat zur Folge, dass die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das Finanzgericht Nürnberg stützte damit die sich aus dem o. g. Erlass vom - VI 325 - S 0183 - 023 ergebende Rechtsauffassung. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat von den Rechtsgrundsätzen des Az. 14 V 4072/10, abweicht. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision fristgemäß eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 4/20 geführt wird.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 314 - S 0183 - 023

Fundstelle(n):
CAAAH-56319