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BFH 12.02.2020 VI R 17/20 (VI R 64/12), StuB 16/2020 S. 646

Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Praxishinweise

Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nach § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG nur dann Werbungskosten, wenn der Stpfl. zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das BVerfG hat bekanntlich auf Vorlagen des BFH hin mit Beschluss vom - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 NWB HAAAH-39556 entschieden, dass die R...