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Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
(1) Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. (2) Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann (Bezug: § 258 AO; § 131, § 114 FGO; § 570 Abs. 3, § 851 ZPO; § 399 BGB).
(1) Der Stpfl. betreibt einen Hausmeisterservice und unterhält ein als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführtes Konto bei einer Sparkasse. Betreffend dieses Konto hatte das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung i. H. von 9.075,50 € wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2...