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BGH 25.06.2020 III ZR 119/19, NWB 34/2020 S. 2529

Haftung | Unrichtiges Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB, wonach ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und der Schaden einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht, entsprechend Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Anmerkung:

Wird ein Gerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durch eine hierauf beruhende gerichtliche Entscheidung, sondern durch einen durch das Gutachten beeinflussten Prozessvergleich beendet, ist kein durchgreifender Grund ersichtlic...