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Keine Verschiebung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Auf [i]BT-Drucks. 19/21248 v. 24.7.2020 S. 2 die Frage der FDP-Abgeordneten Katja Hessel, wann genau mit dem Erlass des BMF-Schreibens zur Verschiebung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu rechnen sei, zu dem die Bundesregierung mit Art. 4 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BGBl 2020 I S. 1385) ermächtigt worden ist, und aus welchen Gründen sich der Erlass eines solchen BMF-Schreibens verzögere oder unterbliebe, antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski am wie folgt (BT-Drucks. 19/21248 S. 2):
Durch [i]von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka, Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, NWB Verlag, Herne 2019, NWB SAAAH-13060 die Richtlinie (EU) 2020/876 des Rates vom zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie wurde den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Wahlrecht eingeräumt, die Fristen zur Mitteilung meldepflichtiger grenzüberschreitender Steuergestaltungen in bestimmten Fällen um bis zu sechs Monate zu verlängern. Durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl 2020 I S. 1385) hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, die durch die vorgenannte Richtlinie beschlossenen Bestimmungen durch ein BMF-Schreiben im nationalen Recht umzusetzen. Aus der Sicht des BMF besteht jedoch für Deutschland gegenwärtig keine Notwe...