Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Kleinbeträge, Abrundung [1]
(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(2) Bei der Festsetzung können Centbeträge auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.
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VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 265) mit Wirkung v. .