ThürKAG § 21d

Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 21d Außerkrafttreten von Vorschriften [1]

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes [2] treten alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Kommunen im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom zur Erhebung von Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes berechtigten und die im Land Thüringen gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Kraft geblieben sind, außer Kraft; dies gilt insbesondere für die Anordnung über die Erhebung der Kulturabgabe vom (GBl II S. 54), die Verordnung über die Erhebung der Hundesteuer vom (GBl I S. 381) sowie die Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom (GBl I Nr. 49) und die Zweite Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom (GBl II S. 559).

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VAAAH-56087

1Anm. d. Red.: § 21d i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 396) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Diese Vorschrift betrifft die ursprüngliche Fassung vom (GVBl S. 285, 329). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.