ThürKAG § 18

Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 18 Abgabegefährdung [1]

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach § 17 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt,

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen.

Fundstelle(n):
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VAAAH-56087

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 265) mit Wirkung v. .