Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 18 Abgabegefährdung [1]
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach § 17 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt,
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen.
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VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 265) mit Wirkung v. .