ThürKAG § 15

Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 15 Geltung der Abgabenordnung [1]

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden:

  1. Aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

    1. über den Anwendungsbereich:

      § 1 Abs. 3 und § 2,

    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:

      § 3 Abs. 1, Abs. 3 ohne die Worte und Klammerzusätze „Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)“, Absatz 4, §§ 4, 5, 7 bis 15,

    3. über das Steuergeheimnis:

      § 30 mit folgenden Maßgaben:

      aa)

      die Bestimmung gilt nur für kommunale Steuern und den Fremdenverkehrsbeitrag,

      bb)

      bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundeshalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

      cc)

      die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

      dd)

      §§ 30a und 31a,

    4. über die Haftungsbeschränkung der Amtsträger:

      § 32;

  2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

    1. über die Steuerpflichtigen:

      §§ 33 bis 36,

    2. über das Steuerschuldverhältnis:

      §§ 37 bis 50,

    3. über die Haftung:

      §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77;

  3. aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

    1. über die Verfahrensgrundsätze:

      §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim Bürgermeister und seinem Stellvertreter die Gemeindevertretung und beim Landrat und seinem Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. über die Verwaltungsakte:

      §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 5 Satz 2 das Wort „Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Worte „Thüringer Verwaltungzustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ und in § 132 das Wort „finanzgerichtlichen“ durch das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ ersetzt werden;

  4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

    1. über die Mitwirkungspflichten:

      § 140 ohne die Worte „als den Steuergesetzen“, §§ 145 bis 149 und 150 Abs. 1 bis 5 sowie §§ 151 bis 153,

    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

      aa)

      § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 162 und § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 sowie §§ 166 und 167,

      bb)

      § 169 mit der Maßgabe,

      • dass in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 die Verweisung „§ 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ ersetzt werden und

      • dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen nach § 7 für die bis zum 31. Dezember 1993 entstandenen Beitragspflichten fünf Jahre, soweit es nicht leitungsgebundene Einrichtungen betrifft, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren tritt die Verjährung der Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen für Beitragspflichten, die bis zum entstanden sind, nicht vor dem ein, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre,

      cc)

      § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

      • dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist,

      • dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre, und

      • dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,

      dd)

      § 171 mit der Maßgabe, dass im Absatz 3a die Verweisung „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Verweisung „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt wird,

      ee)

      § 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht,

      ff)

      §§ 191 bis 194, § 195 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung mit der Prüfung betraut werden können, §§ 196 bis 203 mit der Maßgabe, dass in § 196 der Klammerzusatz entfällt;

  5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –

    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

      §§ 218, 219, 221, 222, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,

    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge:

      aa)

      §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235,

      bb)

      § 236 mit der Maßgabe,

      • dass in Absatz 1 Satz 1 nach den Worten „durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“ die Worte „oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung“ und nach den Worten „vorbehaltlich des Absatz 3 vom“ die Worte „Tag der Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist“ sowie in Absatz 1 Satz 2 nach den Worten „der zu erstattende Betrag erst“ die Worte „nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist“ einzufügen sind,

      • dass in Absatz 2 nach der Angabe „2“ die Worte „eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung,“ einzufügen sind und

      • dass in Absatz 3 die Verweisung „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Verweisung „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt wird,

      cc)

      237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe,

      • dass in Absatz 1 die Worte „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Worte „einen Widerspruchsbescheid“

      • sowie in Absatz 4 die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,

      dd)

      §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 ein Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat beträgt,

    3. über die Sicherheitsleistung:

      §§ 241 bis 248;

  6. aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –

    1. über die Allgemeinen Vorschriften:

      § 251 Abs. 2 und 3 und § 254 Abs. 2,

    2. über die Niederschlagung:

      § 261.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. des Wortes „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,

  3. des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.

Fundstelle(n):
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VAAAH-56087

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 149) mit Wirkung v. .