Besteuerungsrecht für Abfindungszahlung an Grenzgänger nach Frankreich, der für mehrere Unternehmen desselben Konzerns durchgehend
in Deutschland tätig war und nach anfänglicher unbeschränkter Steuerpflicht erst später aufgrund eines Umzugs nach Frankreich
zum beschränkt steuerpflichtigen Grenzgänger geworden ist
Leitsatz
1. Wird ein früher in Deutschland und nunmehr in Frankreich wohnender und durchgehend in Deutschland arbeitender Grenzgänger
entlassen, ist die Regelung des Art.13 Abs. 5 DBA-FRA (sog. Grenzgängerregelung) nicht auf die infolge der Entlassung eingeklagte
Abfindung anwendbar. Aufgrund des vom Wortlaut des OECD-MA abweichenden Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA und des darin
verankerten Arbeitsortsprinzips steht damit das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Abfindung Deutschland zu.
2. War der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für einen Konzern aufgrund eines inländischen Wohnsitzes zunächst unbeschränkt
steuerpflichtig und wurde er erst später durch einen Umzug nach Frankreich zum beschränkt steuerpflichtigen Grenzgänger, hat
er früher für andere Unternehmen des Konzerns gearbeitet und ist der Arbeitgeber bei der Bemessung der Abfindung von der gesamten
Tätigkeitsdauer bei allen Konzernunternehmen ausgegangen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Abfindung
nach dem Verhältnis der Zeiten der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht zur Dauer der gesamten Arbeitshältnisse
bei Unternehmen des Konzerns aufgeteilt und nach § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG nur den
auf Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht entfallenden Teil der Abfindung besteuert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 4 DStRE 2021 S. 257 Nr. 5 DStZ 2021 S. 214 Nr. 6 EStB 2021 S. 46 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 898 XAAAH-56004
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