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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1055/18

Gesetze: EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 39b Abs. 3 S. 1, EStG § 39b Abs. 6, EStG § 34 Abs. 1 S. 3, DBA-FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1, DBA-FRA Art. 13 Abs. 1 S. 2, DBA-FRA Art. 13 Abs. 5, DBA-FRA Art. 21, KSchG § 9, KSchG § 10, OECD-MA Art. 15 Abs. 1 S. 1, OECD-MA Art. 15 Abs. 1 S. 2

Besteuerungsrecht für Abfindungszahlung an Grenzgänger nach Frankreich, der für mehrere Unternehmen desselben Konzerns durchgehend in Deutschland tätig war und nach anfänglicher unbeschränkter Steuerpflicht erst später aufgrund eines Umzugs nach Frankreich zum beschränkt steuerpflichtigen Grenzgänger geworden ist

Leitsatz

1. Wird ein früher in Deutschland und nunmehr in Frankreich wohnender und durchgehend in Deutschland arbeitender Grenzgänger entlassen, ist die Regelung des Art.13 Abs. 5 DBA-FRA (sog. Grenzgängerregelung) nicht auf die infolge der Entlassung eingeklagte Abfindung anwendbar. Aufgrund des vom Wortlaut des OECD-MA abweichenden Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA und des darin verankerten Arbeitsortsprinzips steht damit das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Abfindung Deutschland zu.

2. War der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für einen Konzern aufgrund eines inländischen Wohnsitzes zunächst unbeschränkt steuerpflichtig und wurde er erst später durch einen Umzug nach Frankreich zum beschränkt steuerpflichtigen Grenzgänger, hat er früher für andere Unternehmen des Konzerns gearbeitet und ist der Arbeitgeber bei der Bemessung der Abfindung von der gesamten Tätigkeitsdauer bei allen Konzernunternehmen ausgegangen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Abfindung nach dem Verhältnis der Zeiten der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht zur Dauer der gesamten Arbeitshältnisse bei Unternehmen des Konzerns aufgeteilt und nach § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG nur den auf Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht entfallenden Teil der Abfindung besteuert hat.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 4
DStRE 2021 S. 257 Nr. 5
DStZ 2021 S. 214 Nr. 6
EStB 2021 S. 46 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 898
XAAAH-56004

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