Arbeitsagenturen als gegenüber den Familienkassen eigenständige Behörden
Beklagter bei Erlass des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung durch verschiedene Behörden
Heilung sachlicher Unzuständigkeit
keine Stundungswürdigkeit bei auf leichtfertiger Steuerverkürzung beruhender Kindergeldrückforderung
Leitsatz
1. Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenständige Behörden, die von den im Wege der Organleihe errichteten Familienkassen
für das Kindergeld im Sinne des EStG zu unterscheiden sind.
2. Wurde der angefochtene Bescheid (hier betreffend die Ablehnung eines Stundungsantrags) von der Agentur für Arbeit, die
Einspruchsentscheidung hingegen von der Familienkasse erlassen, ist die Klage gegen die Familienkasse zu richten.
3. Der Umstand, dass mit der Agentur für Arbeit eine sachlich nicht zuständige Behörde über den Stundungsantrag entschieden
hat, wurde durch den Erlass der Einspruchsentscheidung durch die örtlich und sachlich zuständige Familienkasse geheilt.
4. An einer Stundungswürdigkeit fehlt es, wenn der Antragsteller die Ursache für die Kindergeldrückforderung selbst gesetzt
hat, indem er der Familienkasse Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAH-56003
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