Festsetzungsverjährung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO
bis zum Ablauf der Strafverfolgungsverjährung – Unterlassen der
Anzeige nach § 153 AO für den Erblasser
Leitsatz
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur dann gemäß § 171 Abs. 7 AO bis zur strafrechtlichen Verjährung einer Steuerhinterziehung
der Erben durch Unterlassen der Anzeige nach § 153 AO für den Erblasser gehemmt, wenn diese die Steuerverkürzung durch den
Erblasser bis zum Ablauf der 10jährigen Festsetzungsfrist erkannt haben und das FA wissentlich und willentlich hierüber in
Unkenntnis gelassen haben.
Daran fehlt es, wenn die Erben vor dem Ablauf der regulären 10jährigen Festsetzungsfrist keine Informationen über den Umfang
sowie die konkrete Art und Weise der Geldanlage des Erblassers im Ausland bzw. von diesem dort gegründete Stiftungen und deren
Statuten hatten.
Fundstelle(n): DAAAH-56002
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