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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1768/19 EFG 2020 S. 1558 Nr. 21

Gesetze: AO § 149 Abs. 1 ; AO § 328; AO § 332 ; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 14a Satz 1 ; GewStDV § 25 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 3b Satz 1 ; EStDV § 60 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 102

Zur Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz ruhenden Geschäftsbetriebs und fehlender Einkünfte weiterhin Steuererklärungen abzugeben

Leitsatz

1. Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bleibt nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb ruht und sie keine Einkünfte mehr erzielt.

2. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass eine Steuerpflicht klar und einwandfrei nicht gegeben ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 315 Nr. 5
EFG 2020 S. 1558 Nr. 21
GStB 2021 S. 2 Nr. 1
PStR 2022 S. 153 Nr. 7
LAAAH-55999

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