Zweiter Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 9 Gästebeiträge [1]
(1) 1Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie
für die den beitragspflichtigen Personen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Verkehrsverbundes im Sinne von § 8b Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt angeboten werden.
2Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. 3§ 5 bleibt unberührt.
(2) 1Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in den Gemeinden nach Absatz 1 oder in Teilen von ihnen zu Kur- oder Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit
zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr geboten wird.
2Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. 3Die Satzung kann vollständige oder teilweise Befreiung aus wichtigen Gründen von der Beitragspflicht vorsehen.
(3) 1In staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten ist das Gemeindegebiet, in dem sie einen Gästebeitrag erheben, durch die staatliche Anerkennung bestimmt. 2Gemeinden, die nicht als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind oder deren staatliche Anerkennung sich auf Gemeindegebietsteile beschränkt, bestimmen durch Satzung das Gemeindegebiet oder weitere Gemeindegebietsteile, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen.
(4) 1Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. 2Er kann ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrags. 3Dies gilt für die Inhaber der Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Gästebeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der den Gästebeitrag erhebenden Gemeinde eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu haben.
(5) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, können in dem staatlich anerkannten Gemeindegebiet den Gästebeitrag unter der Bezeichnung „Kurtaxe“ erheben.
(6) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Luftkurort oder Erholungsort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.
Fundstelle(n):
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YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 284) mit Wirkung v. .