KAG-LSA § 8

Zweiter Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

1Landkreise und Gemeinden können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Landkreise und Gemeinden können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 4Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

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YAAAH-55986