KAG-LSA § 6d

Zweiter Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 6d Beteiligung der Beitragspflichtigen [1]

1Die Gemeinden haben die später Beitragspflichtigen spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme über das beabsichtigte Vorhaben sowie über die zu erwartende Kostenbelastung zu unterrichten, damit ihnen Gelegenheit bleibt, sich in angemessener Weise gegenüber der Gemeinde zu äußern. 2Im Falle der unterbliebenen Beteiligung haben die Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Nachholung der Anhörung, sofern vertragliche Bindungen zur Durchführung der Maßnahme noch nicht bestehen.

Fundstelle(n):
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YAAAH-55986

1Anm. d. Red.: § 6d i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 712) mit Wirkung v. .