Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18a Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge [1]
(1) 1Für die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung, soweit die Beitragspflichten bis spätestens entstanden sind. 2Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des entstanden ist. 3In den Fällen des Satzes 1 und in den Fällen des Satzes 2 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung [2] mit der Maßgabe fort, dass die Gemeinden für die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsanlagen Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben, erheben können.
(2) 1Bescheide über Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen, für die die Beitragspflichten nach dem entstanden sind, werden von den Gemeinden von Amts wegen aufgehoben. 2Die auf der Grundlage eines solchen Bescheides gezahlten Beiträge werden von den Gemeinden unverzinst an denjenigen erstattet, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. 3Die Erstattung erfolgt bis spätestens . 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.
(3) 1Hatte die Gemeinde für Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie die Vorausleistungsbescheide von Amts wegen auf und erstattet bereits gezahlte Vorausleistungen unverzinst an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich entstanden ist. 3Die Erstattung erfolgt bis spätestens . 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorausleistungen auf zu zahlende wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.
(4) 1Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen oder wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen oder Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen haben. 2Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt, wenn
die Beitragspflichten entstanden sind,
die Beitragspflichten nach diesem Gesetz in der bis zum geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder
in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Erstattung durch die Gemeinde erfolgt ist.
3Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde
spätestens am das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat und
den Antrag auf Erstattung spätestens am
beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.
(5) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 4 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Antragstellung, Fälligkeit und Auszahlung der Erstattungsleistungen sowie die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche näher zu regeln.
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zur Änderungsdokumentation
YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 18a i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 712) mit Wirkung v. (Ausnahme: Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung v. ).
2Anm. d. Red.: § 6 Abs. 1
Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung:
„Für
die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 in Bezug auf Verkehrsanlagen (Straßen,
Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erheben die
Gemeinden solche Beiträge.“