Vierter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 15 Abgabenhinterziehung [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
der Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.
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YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 522) mit Wirkung v. .