Dritter Teil: Verfahrensvorschriften
§ 11 Abgabenbescheide
(1) Werden mehrere Abgaben von demselben Abgabenschuldner geschuldet, können die Gemeinden und Landkreise diese Abgaben durch zusammengefassten Bescheid festsetzen und erheben.
(2) 1In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt ergehen, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, solange sich die Berechnungsgrundlagen oder der Abgabenbetrag nicht ändern. 2Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.
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YAAAH-55986