Kapitel 20: Statistik und Bericht
§ 128 [tritt am 1.1.2027 in Kraft:] Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung [1]
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben:
die Ausgaben für die Erstattung an Krankenkassen nach § 60,
die weiteren Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen, und
die Einnahmen, jeweils im Inland und Ausland, aufgegliedert nach den Einnahmearten:
Übergang und Überleitung von Ansprüchen,
Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern,
Rückforderungen gegenüber Erben und Geldinstituten bei Überzahlungen im Todesfall,
Tilgung von Darlehen und
Zinsen von Darlehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 11 Nr. 3 i. V. mit Art. 21 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) wird § 128 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .