SGB XIV § 96
Kapitel 11: Besondere Lestungen im Einzelfall
§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
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AAAAH-55929