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SGB XIV § 86

Kapitel 9: Entschädigungszahlen

Abschnitt 2: Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer [1]

(1) 1Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

(2) 1Die Abfindung beträgt 132 386 Euro. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 195) mit Wirkung v. .

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