SGB XIV § 70
Kapitel 6: Leistungen zur Teilhabe
§ 70 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929