Kapitel 6: Leistungen zur Teilhabe
§ 62 Leistungsumfang [1]
1Leistungen zur Teilhabe sind
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
2 Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. 3Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. 4 Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
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AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .