Kapitel 6: Leistungen zur Teilhabe
§ 62 Leistungsumfang [1]
1Leistungen zur Teilhabe sind
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
2Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. 3Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. 4Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
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AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .