SGB XIV § 18
Kapitel 2: Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2: Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1: Gewalttaten
§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929