Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen
Abschnitt 7: Umsetzung
§ 158 Umsetzungsbegleitung
1Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.
2Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.
Fundstelle(n):
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AAAAH-55929