SGB XIV § 103
Kapitel 15: Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
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AAAAH-55929