Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Entgeltzahlungen eines insolventen Transportunternehmens an den Betreiber des Lkw-Mautsystems
Gesetze: § 142 InsO vom , § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BFStrMG vom
Instanzenzug: Az: 14 U 65/17vorgehend Az: 7 O 108/16
Gründe
1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die Bundesanstalt für Güterverkehr vertretenen Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten als privater Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen (vgl. , ZIP 2013, 2210 Rn. 30).
3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIXZR158.18.0
Fundstelle(n):
GAAAH-55765