Abschnitt 6; Aufwandsersatz und sonstige Abgaben
§ 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen [1]
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
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NAAAH-55715
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .