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BGH 25.06.2020 IX ZR 243/18, NWB 33/2020 S. 2450

Insolvenz | Banken keine nachrangigen Insolvenzgläubiger

Ein doppelseitiges Treuhandverhältnis, bei dem der Gesellschafter als Treugeber seinen Gesellschaftsanteil auf einen Treuhänder überträgt, der ihn zugleich treuhänderisch zugunsten des Darlehensgebers hält, führt nicht dazu, dass der Darlehensgeber allein aufgrund der zu seinen Gunsten bestehenden treuhänderischen Berechtigung einem Gesellschafter gleichzustellen ist (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Es kommt darauf an, wie die Rechtsstellung des Darlehensgebers im Vergleich zu einem Gesellschafter ausgestaltet ist. Eine bloß faktische Möglichkeit des Darlehensgebers, Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen, genügt nicht für eine Gleichstellung mit einem Gesellschafter. [i]Schädlich, NWB 33/2019 S. 2440

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall hatte ein Konsortium aus mehreren Banken der in Zahlungsschwierig...