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GmbH | Löschung von Amts wegen bei Vermögenslosigkeit
Eine GmbH ist von Amts wegen als vermögenslos im Handelsregister zu löschen, wenn zugunsten der Gläubiger keine verwertbaren Vermögensgegenstände mehr existieren. Verfügt die Gesellschaft angeblich über Vermögenswerte, sind diese zumindest identifizierbar zu bezeichnen.
Der Geschäftsführer wandte sich gegen die Löschung der GmbH von Amts wegen (vgl. § 395 FamFG) unter Hinweis auf die fehlende Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, ohne dabei – trotz wiederholter Aufforderung – die angeblichen Vermögenswerte auch nur ansatzweise nachzuweisen. Fehlte insoweit jeder Sachvortrag der Gesellschaft, der weitere Untersuchungen des Registergerichts ermöglicht hätte, musste das Gericht nicht „ins Blaue hinein“ tätig werden.