Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten
R B 9.4 und R B 11.5 Abs. 6 ErbStR
Bezug: BStBl 2020 I S. 218
Bezug: BStBl 2019 I S. 58
Bezug: BStBl 2018 I S. 249
Nach R B 9.4 Satz 5 ErbStR ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (Basiszins). Ebenso ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten zu verfahren (R B 11.5 Abs. 6 Satz 5 ErbStR).
1. Bewertungsstichtage ab dem
Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2017 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen:
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Kalenderjahr | BMF-Schreiben | Basiszins | Kapitalisierungszinssatz |
2020 | 0,07
Prozent | 4,57
Prozent | |
2019 | BStBl 2019 I S. 58 | 0,52
Prozent | 5,02
Prozent |
2018 | BStBl 2018 I S. 249 | 0,87
Prozent | 5,37
Prozent |
2017 | 0,59
Prozent | 5,09
Prozent |
2. Bewertungsstichtage vor dem Jahr 2017
Für Bewertungsstichtage vor dem Jahr 2017 war es nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wurde. Ebenso war bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten zu verfahren (R B 11.3 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2011).
OFD Frankfurt/M. v. - S 3101 A - 001 - St 71
Fundstelle(n):
NAAAH-55673