II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 8 Straßenbaubeiträge
(1) 1Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind Straßenbaubeiträge zu erheben. 2Die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft hat mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes zu tragen. 3Vor der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen soll die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft die Beitragspflichtigen über die wesentlichen Regelungen der Beitragserhebung informieren.
(2) 1Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. 2Zur Anschaffung gehören auch straßenrechtliche Entschädigungsleistungen und der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt. 3Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(3) Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der beitragsberechtigten kommunalen Körperschaft üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind.
(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können.
(5) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, in den Fällen des Absatzes 4 oder des § 7 Abs. 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme; in den Fällen der Anschaffung entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald der gesamte Anschaffungsaufwand geleistet wurde.
(6) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt wird und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(7) 1Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. 2Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 bis 5 sowie § 7 sind entsprechend anzuwenden.
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QAAAH-55646