I. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben
(1) 1Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. 3Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. 4Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen.
(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden.
(3) 1In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. 2Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft.
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QAAAH-55646