II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) 1Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 einbezogen werden. 2Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. 3Der Aufwand kann entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der beitragsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen.
(2) 1Anstelle eines Beitrages nach Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. 2Der zu deckende Aufwand kann nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten oder entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der erstattungsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen. 3Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(3) Für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen ist eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten.
(4) 1Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den Absätzen 2 und 3 entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Falle der Beseitigung eines Anschlusses mit der Beendigung der Maßnahme. 2Er gilt als Abgabe im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.
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QAAAH-55646