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FG Hessen  v. - 3 K 550/16

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 64; EStG § 63; EU-VO 883/2004 Art. 68

Kindergeldanspruch in mehreren EU-Staaten

Leitsatz

  1. Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird bzw. sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Berechtigten befindet, sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden.

  2. Steht dem Antragsteller rein wirtschaftlich kein ausländisches Kindergeld zu, ist eine Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs nicht zu rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAH-55504

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