Dafür, ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErStG erfüllt, ist nach der Summe
der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn
der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich
zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
Stimmrechtsbindungsverträge, mit den sich Gesellschafter untereinander verpflichten ihr Stimmrecht in der Gesellschaft nicht
frei, sondern in einem bestimmten Sinne auszuüben (Poolvereinbarungen), bedürfen keiner Form.
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 217 Nr. 8 QAAAH-55500
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