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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Verlängerung der Übergangsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von jPöR nach § 2b UStG sollte eigentlich zum auslaufen. Mit dem Corona-Hilfegesetz ist sie jedoch bis zum verlängert worden. JPöR können bis dahin auf die erstmalige Anwendung von § 2b UStG verzichten. Wichtig ist, dass die Kommunen auch im Hinblick auf die Beurteilung von Dauersachverhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft zur Anwendung des § 2b UStG einholen können.

Die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG sollte eigentlich zum auslaufen. Mit dem ersten Corona-Hilfegesetz ist sie jedoch um zwei Jahre bis zum verlängert worden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können bis dahin auf die erstmalige Anwendung von § 2b UStG verzichten.

§ 2b UStG privilegiert bestimmte Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gleichzeitig sollen Verzerrungen des Wettbewerbs verhindert werden, wenn gleiche Leistungen sowohl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch von privaten Wettbewerbern angeboten werden.

Es ist eine Binsenweisheit, dass Kommunen, die sich mit dem Thema noch nicht im Deta...