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Track 27-28 | 2. Corona-Steuerhilfegesetz: Einschneidende Änderungen des Steuerstrafrechts unter falscher Flagge
Unter der Flagge der Krisenbekämpfung sind auf dem großen Schiff ‘Corona-Steuerhilfegesetz‘ zwei einschneidende Änderungen des Steuerstrafrechts wie ein blinder Passagier mitgefahren. Das betrifft die Eintreibung von Uralt-Steuern durch die Justizorgane trotz steuerlicher Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung sowie die Ausweitung der Verfahrensruhe im Zusammenhang mit der absoluten Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht.
Unser Thema des Monats ist jetzt das „ Zweite Corona-Steuerhilfegesetz”. Wir befassen uns heute allerdings nicht mit den Neuerungen, die ansonsten im Mittelpunkt stehen. Sondern mit zwei einschneidenden Änderungen des Steuerstrafrechts. Rechtsanwalt Dirk Beyer hat es in einer Kommentierung für das NWB-Heft sehr schön formuliert: „Unter der Flagge der Krisenbekämpfung fahren auf dem großen Schiff ‘Corona-Steuerhilfegesetz‘ zwei einschneidende Änderungen des Steuerstrafrechts wie ein blinder Passagier mit. Vertiefte Diskussionen wollte der Gesetzgeber offensichtlich vermeiden.”
Die erste Neuregelung betrifft die Einziehung von Taterträgen – also von Steuervorteilen – und die Anordnung von Wertersatz nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches. ...