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Track 18 | Kinderbetreuungskosten: Abzug von Fahrtkosten der Großeltern zu den Eltern als Sonderausgaben
Das FG Nürnberg hat jüngst noch einmal bestätigt, dass die Finanzämter die Erstattung der Fahrtkosten der Großeltern durch die Eltern auch dann als Sonderausgaben anerkennen müssen, wenn die Betreuung im Haus der Eltern ansonsten unentgeltlich erbracht wird. Ein schriftlicher Betreuungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt eine Quittung. Diese muss aber vom Aussteller – sprich der Betreuungsperson – eigenhändig unterschrieben sein.
Wenn Großeltern ihre Enkel im Haus der Eltern betreuen, wird zumeist kein Honorar gezahlt. In diesen Fällen macht es aber Sinn, eine Erstattung der Fahrtkosten zu vereinbaren. Bei der Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind, können die Eltern den an Oma und Opa gezahlten Fahrtkostenersatz nämlich als Sonderausgaben geltend machen.
Dass die Finanzämter die Fahrtkosten auch dann als Sonderausgaben anerkennen müssen, wenn die Betreuung ansonsten unentgeltlich erbracht wird, ist von der Rechtsprechung geklärt. Das FG Nürnberg hat dies jüngst noch einmal bestätigt. Noch nicht so ganz klar war aber bislang, wie der Nachweis im Einzelnen zu erbringen ist.
Im § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG heißt es: Voraussetzung für den Abzug ...