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BBK Nr. 16 vom

Wiedereinführung der degressiven AfA zur Investitionsförderung

Praxishinweise und Fallbeispiele zur Neuregelung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Hans Walter Schoor

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden. Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode bereits in der Vergangenheit als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument benutzt und jetzt im Rahmen der Corona-Krise durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom wieder eingeführt, um zusätzliche Investitionsanreize zu setzen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung

Bei der steuerlich zulässigen degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG handelt es sich um die sog. degressive Buchwertabschreibung (Abschreibung vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG kann die degressive AfA nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzusetzende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Hinweis:

Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen bzw. H...