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NWB Nr. 33 vom Seite 2495

Update: Steuerliche Begünstigungen der Elektromobilität im Belastungsvergleich

Förderung der Anschaffung von Elektro-Pkw im Zuge der Corona-Konjunkturmaßnahmen

Philip Nürnberg

[i]Nürnberg, NWB 37/2019 S. 2731 (Teil 1); NWB 38/2019 S. 2798 (Teil 2)Der Mobilitätswandel schreitet unaufhaltsam voran. Die damit einhergehenden Veränderungen werden seit einigen Jahren auch steuerlich begleitet, da der Gesetzgeber es sich in der Umsetzung politischer Ziele zu eigen gemacht hat, bestimmte Mobilitätsentwicklungen besonders zu fördern. Nicht erst seit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v.  (BGBl 2020 I S. 1512) und den weiteren Maßnahmen des Bundes im Konjunkturpaket zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (aufrufbar unter: http://go.nwb.de/bnkya) machen steuerliche Anreize es erwägenswert, auf Elektromobilität umzustellen. Die verschiedenen Möglichkeiten der Begünstigung von Elektrofahrzeugen zu kennen, um diese proaktiv dem Mandanten nahezulegen, kann für „wechselwillige“ Mandanten, ob nun Unternehmen oder Arbeitnehmer, viele Potenziale bergen. Der nachfolgende Beitrag untersucht – aufbauend auf den Beiträgen in und –, welche tatsächlichen steuerlichen Ersparnisse sich durch den Einsatz von Elektromobilität generieren lassen und ob der Elektro-Pkw mittlerweile finanziell „die Nase vorn hat“.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2496

I. Steuerliche Auswirkungen der Elektromobilität für Unternehmen

1. Umweltbonus bei der Anschaffung und Mehrkosten der Anschaffung

[i]Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zum Jahr 2025 verlängertZur Erhöhung der Verkaufszahlen von Elektro- und Hybridfahrzeugen hat der Gesetzgeber eine Förderung in Form des sog. Umweltbonus eingeführt. Der Umweltbonus beruht auf §§ 23 und 44 BHO und wurde durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) v.  (BAnz AT B1) umgesetzt.

Als förderfähiges Fahrzeug für den Umweltbonus ist demnach jedes aufladbare Elektrokraftfahrzeug, Plug-In-Hybridkraftfahrzeug oder Brennstoffzellenkraftfahrzeug i. S. des § 2 EmoG sowie gleichgestellte Kraftfahrzeuge zu verstehen. Um als gleichgestelltes Kraftfahrzeuge zu gelten, darf das Fahrzeug entweder keine Emissionen vorweisen – sog. Elektrokraftfahrzeugen gleichgestellte Kraftfahrzeuge – oder höchstens 50 Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen – sog. Plug-In-Hybridelektrokraftfahrzeugen gleichgestellte Kraftfahrzeuge. Diese Umweltprämie wurde im Rahmen der Corona-Konjunkturmaßnahmen noch einmal erhöht und beträgt nunmehr für Elektrofahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodells von bis zu 40.000 € insgesamt 9.000 € (für entsprechende Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge 6.750 €) und für teurere Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodells von bis zu 65.000 € insgesamt 7.500 € (für entsprechende Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge 5.625 €). In zeitlicher Hinsicht wird der erhöhte Umweltbonus für Fahrzeuge gewährt, welche nach dem bis einschließlich erstmalig zugelassen werden. Für einen gebrauchten Pkw ist ein Bonus in Höhe von 5.000 € (für entsprechende Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge 3.750 €) zu erhalten, sofern dieser frühestens am zugelassen wurde, die Zweitzulassung nach dem und bis zum erfolgt und bisher noch [i]Umweltprämie für junge Gebrauchtwagenkein Umweltbonus für das Fahrzeug gezahlt wurde. Zudem darf die Erstzulassung maximal zwölf Monate zurückliegen und der Kilometerstand maximal 15.000 Kilometer betragen. Die erhöhten Prämien sollen bis zum gelten.

[i]Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge unter www.bafa.de aufrufbarSofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeder Antragsberechtigte – Privatpersonen, Unternehmen, Körperschaften und Vereine – einen Zuschuss beantragen. Gezahlt wird dieser zu 2/3 vom Bund und zu 1/3 von den Autoherstellern. Zu den umsatzsteuerlichen Folgen ist auf die ( NWB JAAAG-40000) zu verweisen. In der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind 224 Elektrofahrzeuge und 210 Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge geführt (Stand ). Die Fahrzeuge sind mittlerweile in jeder Preiskategorie zu erwerben.

[i]Aufstellung unter http://go.nwb.de/vrt8c aufrufbarFür die Frage, welche finanziellen Auswirkungen sich aus der Umstellung auf Elektromobilität ergeben, sind mithin auch die Anschaffungskosten der Fahrzeuge von erheblicher Bedeutung. Während sich die Anschaffungskosten über die Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG) wieder steuerlich berücksichtigen lassen, wird häufig immer noch allgemein angenommen, dass die Anschaffung eines Kfz mit Elektroantrieb deutlich teurer ist als vergleichbare Benzin- oder Dieselmotor-Pkw. Eine ausführliche Aufstellung des ADAC aus Juli 2020 zeigt jedoch, dass mittlerweile und in Beachtung des erhöhten Umweltbonus die Elektrofahrzeuge oft insbesondere dann bereits die günstigere S. 2497Alternative sind, wenn die jährliche Fahrleistung bis zu 15.000 Kilometer beträgt. Und selbst darüber hinaus – bis zu 30.000 Kilometer Fahrleistung im Jahr – können die Elektrofahrzeuge deutlich besser abschneiden als noch vor einigen Jahren.