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Verfahrensrecht | Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach StraBEG (BFH)
Ein auf der Grundlage des
Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) an das FA gezahlter und später
teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach
§ 233a AO
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht hat oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem EStG verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem