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STFAN Nr. 8 vom Seite 22

Steuerliche Nutzung von Verlusten

Dipl. Finw. (FH) Florian Becker; Koblenz

In der aktuellen Corona-Pandemie sind viele Unternehmen von massiven Umsatzeinbußen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaften werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Nutzungsmöglichkeiten von Verlusten.

Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG

Die Verrechnung von Verlusten ist in § 10d EStG geregelt. Nach § 10d Abs. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist ein Verlustrücktrag von bis zu zehn Mio. Euro möglich.

Der höchstmögliche Verlustrücktrag wurde durch das Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise deutlich erhöht (vorher 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) und gilt nur für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Beispiel

Einzelunternehmer A erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 100.000 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 10.000 €. Die abzugsfähigen Sonderausgaben (Vors...

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