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BFH 04.03.2020 II R 35/17, StuB 15/2020 S. 609

Grunderwerbsteuer | Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG

(1) Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. (2) Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann sie erstmals zu diesem Zeitpunkt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang verwirklichen (Bezug: § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG). S. 610

Praxishinweise

Die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser F...