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Berufshaftung | Fristlose Kündigung des Mandatsvertrags
Der Mandantin steht nach einer Kündigung, die durch ein vertragswidriges Verhalten ihres Rechtsanwalts veranlasst wurde, ein Schadensersatzanspruch (vgl. § 628 Abs. 2 BGB) nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
Nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, zieht die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich. [i]Hölscheidt, NWB 31/2020 S. 2326 Dies gilt auch im Rahmen der Berufshaftung von Anwälten und Steuerberatern. Die Vorschrift des § 628 Abs. 2 BGB ist kein Auffangtatbestand für wegen Versäumung der Ausschlussfrist misslungene außerordentliche Kündigungen. Mit der Einführung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sind die Anforderungen an...