Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
§ 7 Benutzungsgebühren, einmalige und wiederkehrende Beiträge [1]
(1) 1Die kommunalen Gebietskörperschaften können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. 2Diese sind nach dem Umfang der Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen. 3Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. 4Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. 5Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, sind als eine Einrichtung zu behandeln. 6Sie können abweichend von Satz 5 als mehrere Einrichtungen behandelt werden, wenn der Träger dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für geboten hält.
(2) 1Die kommunalen Gebietskörperschaften können von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben. 2Zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage können die kommunalen Gebietskörperschaften einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erheben. 3Einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren können nebeneinander erhoben werden. 4Beiträge können auch für nutzbare Teile einer Einrichtung oder Anlage (Aufwands-/Kostenspaltung) erhoben werden. 5Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.
(3) 1Für die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung bestimmt das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen. 2Werden diese Grenzwerte überschritten, können die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. 3Im Übrigen bleiben § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 58 Abs. 2 der Landkreisordnung unberührt.
(4) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage oder der Teil der Einrichtung oder Anlage, für den Aufwands-/Kostenspaltung nach Absatz 2 Satz 4 beschlossen wurde, vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann, bei wiederkehrenden Beiträgen jedoch erst jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(5) 1Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. 2Für wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren können Vorausleistungen ab Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraumes verlangt werden. 3Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht; dies gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. 4Soweit überschüssige Vorausleistungen auf einmalige Beiträge zu erstatten sind, sind diese ab Erhebung der Vorausleistungen mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
(6) 1Sobald die kommunale Gebietskörperschaft entschieden hat, eine Maßnahme durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilt sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, mit und weist darauf hin, dass sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. 2Zugleich sind die Beitragsschuldner darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend vor der erstmaligen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren. 4Die Abgabenschuldner sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. 5Eine Verletzung der Bestimmungen in den Sätzen 1 bis 4 ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungen und der Abgabenbescheide unbeachtlich.
(7) Beiträge und grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(8) Unterliegen die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer, legen die kommunalen Gebietskörperschaften die Umsatzsteuer auf die Abgabenschuldner um.
(9) 1Anstelle von Benutzungsgebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Deckung der Kosten ihrer Einrichtungen und Anlagen auch privatrechtliche Entgelte erheben. 2Auf diese finden § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absätze 3, 5 und 8 sowie die §§ 8 und 9 entsprechende Anwendung.
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CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 472) mit Wirkung v. .