Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kleinbeträge [1]
1Bei einem Betrag von unter 20,00 EUR können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. 2Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle EUR-Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.
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CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 57) mit Wirkung v. .