Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Anwendung von Bundes- und Landesrecht [1]
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Regelungen enthalten:
§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die §§ 2 bis 15 und 30 bis 32 (einleitende Vorschriften),
die §§ 33 bis 77 (Steuerschuldrecht),
die §§ 78 bis 133 (allgemeine Verfahrensvorschriften),
die §§ 134 bis 171 und 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),
die §§ 218 bis 248 (Erhebungsverfahren),
§ 251 (vollstreckbare Verwaltungsakte) und § 261 (Niederschlagung),
§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 (Aussetzung der Vollziehung) und § 363 (Aussetzung des Verfahrens),
§ 413 (Einschränkung von Grundrechten).
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung gelten mit folgenden Maßgaben:
Bestimmungen über Verbrauchsteuern finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung;
an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt das verwaltungsgerichtliche Verfahren;
Amtsträger im Sinne des § 7 sind auch die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie Beauftragte für die Rechnungs- oder Abschlussprüfung, soweit sie Kenntnis über Daten einzelner Abgabenschuldner erhalten;
die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde;
bei der Hundesteuer kann in Schadensfällen sowie zum Zwecke der Gefahrenabwehr Auskunft über Namen und Anschrift der hundehaltenden Person und der Hunderasse an Behörden, in Schadensfällen auch an Geschädigte, gegeben werden;
für Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Abgabe wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden; für diese Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre;
die Befugnisse nach § 163 Abs. 1 stehen der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen kommunalen Behörde zu; bei Abgaben, die von der Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde verwaltet werden, bedarf es der Zustimmung der Ortsgemeinde;
über § 169 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig;
die kommunale Gebietskörperschaft kann die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung (§ 179) durch besonderen Bescheid feststellen, soweit die Satzung dies vorsieht;
die Befugnis, kommunale Abgaben nach § 227 Abs. 1 ganz oder zum Teil zu erlassen, steht dem Gläubiger der Abgabe zu.
(3) 1Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Finanzbehörde (§ 6 der Abgabenordnung) die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde. 2Bestimmungen, die den Bundesminister der Finanzen für zuständig erklären oder ermächtigen, finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung; zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ermächtigt.
(4) Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt neben den in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) 1Für Rechtsbehelfe gelten die §§ 6 bis 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Die Stadt- und Kreisrechtsausschüsse können Abgabenbescheide auch zum Nachteil desjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, ändern, wenn dieser auf die Möglichkeit einer Entscheidung zu seinen Ungunsten unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.
Fundstelle(n):
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CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 207) mit Wirkung v. .